Lieferungs- u. Zahlungsbedingungen der H+H Brandschutz Service GmbH und ihren verbundenen Unternehmen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand April 2017

  1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden/wurden, haben keine Gültigkeit.

  1. Allgemeine Bestimmungen

Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich an die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihren verbundenen Unternehmen bestätigen. Sollte der/die Vertragspartner dieser Vorgabe nicht nachkommen, so ist die kaufmännische und technische Ausführung der Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihren verbundenen Unternehmen für beide Vertragsparteien juristische bindend (Auftragsgrundlage).

Bestellungen werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihren verbundenen Unternehmen verbindlich.

Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen unserer Lieferanten sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie durch die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihren verbundenen Unternehmen ausdrücklich (in Schriftform) als verbindlich bezeichnet wurden.

  1. Abgeschlossene Verträge, Preisanpassung

Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material-, oder Energiekosten ein, so kann die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihre verbundenen Unternehmen im eigenen Ermessen eine marktkonforme Anpassung des/der Preises/Preise unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren verlangen.

Nimmt der Vertragspartner weniger als die vertraglich vereinbarte Zielmenge ab, so kann die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihre verbundenen Unternehmen im eigenen Ermessen, den Stück-/Gesamtpreis marktkonform erhöhen.

Bei Lieferverträgen auf Abruf sind der Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihren verbundenen Unternehmen durch den Kunden, wenn nichts anderes vereinbart wurde, die jeweilige verbindliche Liefermenge mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch eine schriftliche Mitteilung anzuzeigen.

Mehrkosten, die durch einen verspäteten Lieferabruf (< 3 Monate) des Kunden, oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge verursacht werden/wurden, gehen zu 100 % zu Lasten des Kunden; dabei ist die Kalkulation der Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihren verbundenen Unternehmen maßgebend.

  1. Vertraulichkeit

Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten. Sollte der Vertragspartner sich nicht an die vorstehende Vorgabe gebunden halten, so ist die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihre verbundenen Unternehmen berechtigt, denn dadurch entstanden Schaden in voller Höhe an den jeweiligen Vertragspartner zu belasten.

  1. Zeichnungen und Beschreibungen

Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.

  1. Ware, Anfertigungszeit

Setzt der Vertragspartner während der Anfertigungszeit der bestellten Ware die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie aus nicht gewichtigen Gründen (gewichtig ist: z.B. Fehlverhalten der Firma H+H Brandschutz Service GmbH und Ihren verbundenen Unternehmen), gehen alle bis dahin entstanden Herstellungs-/Logistik-/Manpowerkosten zu seinen Lasten.

Die Anfertigungszeit/Bestellung der Vertragsware kann erst nach der schriftlichen kaufmännischen Freigabe sowie der technischen Klärung durch den Vertragspartner an die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihren verbundenen Unternehmen erfolgen. Entstehende oder entstandene Kosten, bedingt durch die fehlende technische Freigabe des Vertragspartners, werden nicht durch die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihren verbundenen Unternehmen getragen.

  1. Gefahrübergang der verbauten Ware, Versand

Nach der Sichtabnahme (Mangelfreiheit) der Türen geht die Gefahr des einwandfreien Zustands der ver-/eingebauten Türen an den Vertragspartner über.

Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.

  1. Lieferverzug, Höhere Gewalt

Kann die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihre verbundenen Unternehmen absehen, dass durch einen Arbeitskampf, höhere Gewalt, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an unsere Lieferanten durch Unterlieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse, die Vertragsware nicht Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Vertragspartner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, sowie ihm die Gründe hierfür mitteilen und den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt benennen. Durch die vorgenannten Ereignisse ist die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihre verbundenen Unternehmen für die Dauer der Störung/en im Umfangt ihrer Wirkung von den vertraglich vereinbarten Leistungsverpflichtungen befreit. Kosten, die durch die vorgenannten Faktoren beim Vertragspartner entstanden/entstehen, können nicht an die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihren verbundenen Unternehmen weiterbelastet werden. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten/eintraten, in dem sich die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihre verbundenen Unternehmen betroffenen Vertragspartner in Verzug befinden/befanden. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und Ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

Der Vertragspartner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihre verbundenen Unternehmen die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und der Vertragspartner der Firma H+H Brandschutz Service GmbH und Ihren angebundenen Unternehmen erfolglos zwei angemessene Verlängerungen der Lieferfrist gewährt hat.

  1. Verlängerter Eigentumsvorbehalt, Preise

Jeder Vertragsgegenstand, der durch die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihren verbundenen Unternehmen direkt oder durch das jeweils beauftragte Lieferwerk angeliefert wird/wurde, unterliegt dem gesetzlichen verlängertem Eigentumsvorbehalt bis zur 100 % Begleichung unserer Forderungen durch den Vertragspartner.

Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten angemessenen Nachfrist zur Leistung zum umgehenden Rücktritt und Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet. Die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und Ihre verbundenen Unternehmen sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wird/wurde.

Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf des jeweiligen Vertragsgegenstand oder einer gegebenenfalls dem Vertragspartner gestatteten Weiterveräußerung der Ware der Firma H+H Brandschutz Service GmbH und Ihren verbundenen Unternehmen, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Vertragspartner schon jetzt zur Sicherung an die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und Ihren verbundenen Unternehmen ab.

Der Vertragspartner ist berechtigt, den Vertragsgegenstand (Ware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er seinen gesetzlichen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit der Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihren verbundenen Unternehmen rechtzeitig nachkommt. Der Vertragspartner darf jedoch den Vertragsgegenstand (Ware) weder verpfänden noch zur Sicherheit/Sicherung übereignen. Der Vertragspartner verpflichtet sich schon bei der Erteilung eines Auftrags an die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihren verbundenen Unternehmen ihre Rechte beim kreditierten Weiterverkauf/-veräußerung des Vertragsgegenstands (Ware) zu sichern.

Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht (frachtfrei nur nach vertraglicher Festlegung), Porto und der jeweiligen Versicherung.

  1. Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungen sind innerhalb (Zahlungseingang auf unserem jeweiligen Konto) des vertraglich vereinbarten Zahlungsziels zu begleichen.

Hat die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihre verbundenen Unternehmen unstrittig teilweise fehlerhafte Ware geliefert oder eingebaut, so ist der Vertragspartner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, Dies erkennt der Vertragspartner ohne Einwände bereits bei der Auftragserteilung an. Im Übrigen kann der Vertragspartner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.

Bei einer unberechtigten vertraglich vereinbarten Zahlungsüberschreitung ist die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und Ihre verbundenen Unternehmen berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank.

Wenn nach dem Vertragsabschluß erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihren verbundenen Unternehmen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist, so kann die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und Ihre verbundenen Unternehmen die vertragliche Leistung verweigern und dem Vertragspartner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Vertragspartner Zug um Zug gegen Lieferung/Einbau zu zahlen oder Sicherheiten zu leisten hat. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder erfolglosem Fristablauf ist die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und Ihre angebundenen Unternehmen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

  1. Lieferung

Sofern nichts anderes vereinbart wurde/ist, liefert die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihre verbundenen Unternehmen „ab Werk“. Maßgebend für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins oder der Lieferfrist/en ist die kaufmännische Freigabe / technische Klärung durch den Vertragspartner. Die vorgenannten Faktoren müssen der Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihren verbundenen Unternehmen schriftlich vorliegen.

Teillieferungen/-verbauungen der Vertragsware sind in einem zumutbaren Umfang zulässig. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

Eine etwaige Verbauung der Vertragsware durch die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihren verbundenen Unternehmen mit anderen nicht der Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihren verbundenen Unternehmen gehörenden Gegenständen (verarbeitet oder untrennbar vermischt), berechtigt automatisch die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und Ihre angebundenen Unternehmen zum Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der vertraglich vereinbarten Gesamthöhe des Auftrags zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

Wird unsere Vorbehaltsware durch uns oder einen anderen Betrieb mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Vertragspartner bereits mit der Erteilung des Auftrags an die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihren verbundenen Unternehmen anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache dem Vertragspartner gehört. Der Vertragspartner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für die H+H Brandschutz Service GmbH und ihren verbundenen Unternehmen. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die der H+H Brandschutz Service GmbH und ihren verbundenen Unternehmen abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten – hat der Vertragspartner – die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihren verbundenen Unternehmen unverzüglich zu unterrichten und die sofortiger Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu veranlassen. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 30 Prozent, so ist die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihre verbundenen Unternehmen auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihren verbundenen Unternehmen verpflichtet.

  1. Sachmängel

Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihre verbundenen Unternehmen nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unserer Vertragspartner zu liefern haben, übernimmt unser Vertragspartner das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.

Die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und Ihre verbundenen Unternehmen richten sich bei Lieferungen an die jeweils geltenden gesetzlichen Regeln der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland.

Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Vertragspartner oder Dritte entstehen (keine Beauftragung eines fachgerechten Einbaus durch die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und Ihren verbundenen Unternehmen), steht die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und Ihre verbundenen Unternehmen ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung der Firma H+H Brandschutz Service GmbH und Ihren verbundenen Unternehmen vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Vertragspartners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Vertragsware nur unerheblich mindern.

Wurde eine Sicht-/Endabnahme der gelieferten/eingebauten Ware vereinbart und vorgenommen, so ist die Rüge von nachfolgenden Mängeln ausgeschlossen, die der Vertragspartner bei sorgfältiger Abnahme hätte feststellen müssen/können.

Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessert die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und Ihre verbundenen Unternehmen die/den beanstandete/n Ware/Einbau nach oder liefert oder baut einen einwandfreien Ersatz ein.

Kommt die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und Ihre verbundenen Unternehmen dieser Verpflichtung nicht (Mängelbeseitigung) oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so muß der Vertragspartner der Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihren verbundenen Unternehmen eine schriftliche Nachfrist, im welchen (angemessenen Zeitfaktor) die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihre verbundenen Unternehmen den vertraglichen Verpflichtungen nachkommen muß, setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung (auf eigene Gefahr) eigenständig oder von Dritten auf Kosten der Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihren verbundenen Unternehmen – in der maximalen Gesamthöhe (nur die Einbaukosten) des gegenseitig abgeschlossenen Vertrags – vornehmen lassen.

  1. Haftung

Soweit sich nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Vertragspartners gegenüber der Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihren verbundenen Unternehmen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und Ihre verbundenen Unternehmen haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten/eingebauten Vertragsware selbst entstanden sind. Vor allem haftet die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und Ihre verbundenen Unternehmen nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners oder gegenüber Dritten.

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihre verbundenen Unternehmen – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten/eingebauten gelieferten Vertragsware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten/eingebauten Vertragsware selbst entstanden sind, abzusichern.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Firma H+H Brandschutz Service GmbH und ihren verbundenen Unternehmen Erfüllungsort.

Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, gilt ausschließlich der Gerichtsstand München. Die Firma H+H Brandschutz Service GmbH und Ihre verbundenen Unternehmen ist auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

Auf die Vertragsbedingungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – Wiener Kaufrecht) ist ausgeschlossen.